Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 27 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes
Stand: 24.12.2021
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.06.2020 – 1 WB 1/20Zulassung zu einer Offizierlaufbahn; Hochschulstudium; RechtswissenschaftenZitiert von 1
- BVerwG, 24.04.2024 – 1 WB 43/23Versetzung und horizontaler Laufbahnwechsel; UntätigkeitsbeschwerdeZitiert von 2
- BVerwG, 06.07.2023 – 1 W-VR 11/23Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Wechsel eines Soldaten von der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes
- BVerwG, 01.09.2021 – 1 WB 33/20Laufbahnwechsel OffzMilFD zu OffzTrD; Statusamt und historisches BeurteilungsbildZitiert von 5
- BVerwG, 31.01.2019 – 1 WB 8/18Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes; Gleichheit der Prüfungsbedingungen und BewertungsmaßstäbeZitiert von 14
- BVerwG, 30.01.2014 – 1 WB 1/13Auswahlverfahren für horizontalen Laufbahnwechsel; Regelung durch VerwaltungsvorschriftZitiert von 92
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 18.12.2012 – 1 WB 64/11Anfechtung einer Einzelnote in einem Stabsoffizierlehrgang; Rechtsweg; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; selbstständige dienstliche Maßnahme; Gebot der ChancengleichheitZitiert von 3
- BVerwG, 18.12.2012 – 1 WB 68/11Zitiert von 1
- BVerwG, 27.01.2010 – 1 WB 52/08Besetzung militärischer Dienstposten; Konkurrentenstreit; Pflicht der Dokumentation der AuswahlerwägungenZitiert von 68
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 SLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/27#abs-1 (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes können aufsteigen
Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 4 erfüllen, soll der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/27#abs-2 (2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich“. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“ führen im Schriftverkehr
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/27#abs-3 (3) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass vor dem Aufstieg absolvierte Ausbildungen auf die Ausbildungszeit und die für Beförderungen erforderliche Dienstzeit höchstens mit zwei Jahren angerechnet werden können. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel werden nach Abschluss der Ausbildung zu Offizierinnen oder Offizieren zu Leutnanten ernannt.